Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Flüssigbrot e.V.“. Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Bonn) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e.V.“. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer Juristischen Person.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hemmerich, Bornheim.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 4 AO.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
    1. Die Organisation und Durchführung von Gruppenstunden für Kinder und Jugendlichen.
    2. Die Organisation und Durchführung von Jugendzeltlagern.
    3. Die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen.
    4. Die Schulung von Gruppenleitern zur pädagogisch qualifizierten Betreuung von Kindern und Jugendliche.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
  7. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Personen gleiche Rechte ein, unabhängig von deren Abstammung, Herkunft, Nationalität, Weltanschauung, Geschlecht und sexueller Orientierung.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich in elektronischer- oder Papierform beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigen Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum Ende des Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen:
    • Diskriminierung gegenüber der Abstammung, Herkunft, Nationalität, Weltanschauung, körperliche und geistige Einschränkungen, Geschlecht und sexueller Orientierung.
    • Missachtung des Regelwerks.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung, der Vereinsordnungen und des Regelwerks zu beachten und einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 8 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für Ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Diese Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.
  3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte Ausüben.
  4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).
  5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
  7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  10. Anträge können gestellt werden von:
    1. Jedem erwachsenen Mitglied
    2. Jedem minderjährigen Mitglied im Beisein des gesetzlichen Vertreters.
    3. Vom Vorstand
  1. Anträge müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer ein Drittel Mehrheit bejaht wird. Das gleiche gilt auch für Satzungsänderung.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.
  2. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht. Die Wählbarkeit bleibt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeschlossen.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. Dem ersten Vorsitzenden
    2. Dem zweiten Vorsitzenden
    3. Dem Kassenwart/Schatzmeister
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Absatz 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial und Büroequipment, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für Ihre Tätigkeiten für den Verein eine Vergütung in Höhe von 70 € (siebzig Euro) pro Monat.

§ 13 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren einen Kassenprüfer, der nicht mit dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören darf.
  2. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 15 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:
    • Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg – Pfadfinderstamm Rochus Spiecker e.V. Brühl

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 31.01.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins Flüssigbrot beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Ende der Satzung